I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten
für alle zukünftigen Lieferungen
und Leistungen der BÄKO, falls keine
abweichenden Sonderbedingungen vereinbart
worden sind. Ältere, anders lautende
AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
- Bedingungen des Kunden werden auch
dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die
BÄKO ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
Abweichungen von diesen AGB bedürfen
unserer ausdrücklichen schriftlichen
Anerkennung.
- Die Unwirksamkeit einzelner dieser
Bedingungen berührt die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen nicht. Das
gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen
nicht Vertragsbestandteil werden.
- Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt,
dass die BÄKO Daten - soweit geschäftsnotwendig
und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
(§ 28 BDSG) zulässig - EDV-mäßig
speichert und verarbeitet.
II. Angebot und Auftragsannahme
- Angebote der BÄKO sind freibleibend.
Bestellungen des Kunden sind für
die BÄKO nur verbindlich, soweit
die BÄKO sie bestätigt, ihnen
durch Lieferung oder Leistungserbringungen
nachkommt oder die BÄKO nicht innerhalb
von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss
widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz
1 bedarf es bei Investitionsgütern,
die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen
Vorschriften sind, einer ausdrücklichen
Vertragsannahme durch die BÄKO.
- Die durch die BÄKO z.B. in Prospekten,
Katalogen, Homepage, Rundschreiben oder
den zum Angebot gehörenden Unterlagen
unterbreiteten Leistungsbeschreibungen
der AGB sind nur verbindlich, wenn sie
in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden. Die
BÄKO übernimmt im Zweifel keine
Garantie für die Beschaffenheit oder
Haltbarkeit einer Sache. Im Zweifel sind
nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen
der BÄKO über die Übernahme
einer Garantie maßgeblich.
- Alle Aufträge werden unter dem
Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten
angenommen. Wird die Lieferung durch höhere
Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Streik, Straßenblockaden oder vergleichbare
Umstände - auch bei Vorlieferanten
der BÄKO - unmöglich oder übermäßig
erschwert, so ist die BÄKO berechtigt,
ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag
zurückzutreten.
III. Preise und Berechnung
- Die Aufträge werden zu den am Tag
der Auftragserteilung gültigen Preisen
ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss
und Lieferung eine wesentliche Änderung
bestimmter Kostenfaktoren - Löhne,
Packmaterial, Fracht, Zoll-, Steuererhöhungen
- ein, so kann die BÄKO den vereinbarten
Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden
Kostenfaktoren in angemessenem Umfang
anpassen.
- Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
- Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen
für Verpackungsmaterial und Transportmittel
(z.B. Rollbehälter, Paletten, Container,
Kästen, Flaschen und andere Behältnisse)
gehen zu Lasten des Kunden.
IV. Verpackung, Versicherung und Versand
- Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der
normalen Liefertouren und üblichen
Geschäftszeit frei Haus. Bei einem
Warenwert unter € 250,- ist die BÄKO
berechtigt, vom Kunden eine Frachtkostenpauschale
zu erheben.
- Leihverpackungen und Transportmittel
sind - soweit nicht anders vereinbart
- vom Kunden unverzüglich in einwandfreiem
Zustand frachtfrei zurückzugeben.
Sie dürfen nicht mit anderen Waren
gefüllt oder anderweitig verwendet
werden. Bei verspäteter Rückgabe
behält sich die BÄKO vor, die
ihr entstehenden Kosten und Mieten dem
Kunden in Rechnung zu stellen.
- Transportversicherungen werden nur auf
Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
- Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei
privaten Endverbrauchern i.S.d. Verpackungsverordnung
anfallen, sorgt der Kunde für die
gesetzmäßige Entsorgung und
Wiederverwertung der Verpackungen und
trägt die hierfür anfallenden
Kosten.
V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
- Es gilt die vereinbarte Lieferzeit.
Diese gilt als eingehalten, wenn die Ware
das Lager zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen
hat, oder die Abholbereitschaft angezeigt
wurde.
- Die BÄKO ist berechtigt, die vertragliche
Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem
Umfang zu erbringen. Beanstandungen von
Teillieferungen berechtigen den Kunden
nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen
der betreffenden Bestellung.
- Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit
im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht
der BÄKO.
- Die BÄKO kann vom Vertrag zurücktreten
(Lieferpflicht entfällt), sofern
über das Vermögen des Kunden
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt oder das - auch vorläufige
- Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- Wird die Lieferung durch höhere
Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Streik oder vergleichbare Umstände
- auch bei Vorlieferanten der BÄKO
- unmöglich oder übermäßig
erschwert, ist die BÄKO berechtigt,
ohne Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten oder die
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung
zu verlängern. Im Falle der Nichtbelieferung
oder ungenügenden Belieferung der
BÄKO durch deren Vorlieferanten ist
die BÄKO von ihren Lieferverpflichtungen
ganz oder teilweise entbunden, wenn sie
die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung
sorgfältig getroffen hat und dem
Kunden gegenüber die Nichterfüllung
erklärt hat.
- Bei Lieferverzug von Sonderbestellungen
(insbesondere speziell nach Kundenwünschen
angefertigte Investitions- und Verkaufsgüter)
gilt Folgendes: Bei schuldhafter Überschreitung
einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug
der BÄKO erst nach Setzen einer Nachfrist
mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung
gegeben. Die Nachfrist beträgt mindestens
1/4 der vereinbarten Lieferfrist, mindestens
jedoch 8 Arbeitstage und beginnt mit dem
Ende der Lieferfrist.
VI. Gefahrübergang, Mängelrüge,
Gewährleistung und Haftung
- Ist die Ware übergabe-, versand-
bzw. abholbereit und verzögert sich
die Annahme, Versendung bzw. Abholung
oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung
oder Abnahme aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr
mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-,
Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden
auf ihn über.
- Der Kunde muss die Ware sofort nach
Eingang hinsichtlich Menge, Qualität,
Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck
prüfen und ist verpflichtet, erkennbare
Mängel, insbesondere mengenmäßige
Abweichungen und Abweichungen von den
auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln,
unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und die Ware bei der Anlieferung mit dem
Lieferschein abzugleichen und etwaige
Abweichungen zusätzlich auf dem Lieferschein
zu vermerken sowie den Lieferschein abzuzeichnen.
- Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln
müssen Mängelrügen unverzüglich
schriftlich nach Entdeckung des Mangels
erfolgen. Die Rüge muss
- bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren)
und Fehlmengen sofort fernmündlich,
spätestens jedoch innerhalb von 24
Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung
des Mangels,
- im Übrigen innerhalb von 2 Tagen
erfolgen.
- Bei Versäumen der vorgenannten
Fristen und Obliegenheiten können
Gewährleistungsansprüche nicht
mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche
erlöschen auch, wenn die gelieferte
Ware verändert, unsachgemäß
behandelt, verarbeitet oder veräußert
wird. Bruch und Schwund können nicht
beanstandet werden, soweit dies handelsüblich
ist.
- Die BÄKO leistet für Mängel
bei neuen Sachen in der Weise Gewähr,
dass diese nach deren Wahl gegen Rückgabe
der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie
Ware liefert oder - falls möglich
- unentgeltlich die Ware nachbessert (Nacherfüllung)
oder den Kaufpreis angemessen mindert
(Minderung).
- Der Kunde kann bei neuen Sachen nach
seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten,
wenn die Nacherfüllung zweimalig
scheitert, unmöglich ist, unzumutbar
verzögert oder verweigert wird.
- Weitere Ansprüche, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an den gelieferten Sachen selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
in Fällen der Haftung nach Produkthaftungsgesetz
und bei der Übernahme einer Garantie
für das Vorhandensein von Eigenschaften.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet die BÄKO
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Für entgangenen
Gewinn wird kein Ersatz geleistet.
- Die Gewährleistungsansprüche
verjähren bei neuen Sachen in 12
Monaten, beginnend mit der Ablieferung
der Sache. Für Rückgriffsansprüche
gilt § 479 BGB.
- Eine Warenrücknahme infolge berechtigter
Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung
der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal,
in anderen Fällen, insbesondere bei
späterer Mängelrüge, darf
die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung
mit der Geschäftsleitung oder von
der BÄKO ausdrücklich ermächtigten
Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben
werden.
- Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind
Mängelansprüche gänzlich
ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht
bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
VII. Zahlung und Kreditgewährung
- Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich
sofort nach Erhalt der Ware und Empfang
der Rechnung zur Zahlung fällig.
Ein Zahlungsziel wird nicht eingeräumt,
hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich
durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung
ohne jeden Abzug.
Der Kunde verpflichtet sich, seiner Bank
einen Abbuchungsauftrag zu erteilen und
diesen der BÄKO zur Weitergabe an
die Bank des Kunden zu übergeben.
Zahlungen durch Überweisungen sind
nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb
der Frist vorbehaltlos auf dem Konto der
BÄKO eingehen.
Erfolgt die Zahlung ausnahmsweise durch
Einzugsermächtigungs-Lastschrift,
gilt mangels ausdrücklicher Zustimmung
zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung
zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt,
wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist
von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos
widerspricht. Die BÄKO verpflichtet
sich, den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung
oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug)
auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs
besonders hinzuweisen. Rücklastschriftkosten
gehen zu Lasten des Kunden.
Sofern keine Tilgungsbestimmung erfolgt
und die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen
Tilgung aller Forderungen ausreicht, werden
bei der BÄKO eingehende Zahlungen
zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten,
sodann auf offene Forderungen aus Wartungsverträgen,
Beratungsleistungen und anderen Dienstleistungen,
sodann auf die Lieferung von Rohstoffen,
Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffen
einschließlich Verpackungsmaterial,
und zuletzt auf Forderungen aus der Lieferung
von Maschinen und Geräten, innerhalb
der vorgenannten Warengruppen immer zunächst
auf die älteste Forderung verrechnet.
Die Verrechnung von Zahlungen nach vorstehendem
Satz gilt sinngemäß für
Forderungen aus Abzahlungsvereinbarungen
und/oder Finanzierungen bzw. bei Umbuchungen
vom Kontokorrentkonto auf Abzahlungskonten.
- Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes aus
weiteren früheren oder laufenden
Geschäften der Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
nur insofern zulässig, als diese
anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
- Rechnungsregulierung durch Scheck oder
Wechsel bedarf der Zustimmung der BÄKO
und erfolgt erfüllungshalber sowie
nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung
ihrer Annahme durch die Hausbank der BÄKO.
Spesen und Kosten für die Hereingabe
sowie die Gefahr für rechtzeitige
Vorlegung und Protesterhebung gehen voll
zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel
gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
Spesen werden vom Tag der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet.
- Die BÄKO ist berechtigt, vom Kunden
ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale
vom Tag der Fälligkeit an Zinsen
in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden
Kreditkosten, mindestens aber in Höhe
von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten,
den Eintritt eines geringeren Schadens
geltend zu machen.
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit
(vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung)
ist die BÄKO berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen
und alle offenstehenden - auch gestundeten
- Rechnungsbeträge sowie sämtliche
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener
Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit
(vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung)
kann die BÄKO bis zum Zeitpunkt ihrer
Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit
binnen angemessener Frist oder Leistung
Zug um Zug verlangen.
Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen
der BÄKO nicht oder nicht rechtzeitig
nach, so kann die BÄKO vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
- Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
zu prüfen.
Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt,
wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist
von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung
schriftlich Einwendungen erhebt; der Kunde
wird mit der Saldenmitteilung über
die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung
von Einwendungen unterrichtet.
- Eine Kreditierung bzw. Stundung des
Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung
und unter der Voraussetzung, dass der
Kunde der BÄKO auf Verlangen die
zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen
einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse,
laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen
und weitere erforderliche Auskünfte
und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung
vorlegt, sowie übliche und ausreichende
Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft,
Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung
usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten
Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte
werden von der BÄKO vertraulich behandelt.
VIII. Rechte zugunsten der BÄKO
bei Mitgliedschaft des Kunden
- Kunde und BÄKO sind sich darüber
einig, dass - sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied
der BÄKO ist oder wird - die BÄKO
bei Erwerb der Mitgliedschaft ein Pfandrecht
an dem jeweiligen Geschäftsguthaben
zur Sicherung aller gegenwärtigen
und künftigen Ansprüche der
BÄKO gegenüber dem Kunden erwirbt.
IX. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung
des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und zukünftig noch entstehenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum
der BÄKO. Erst danach geht das Eigentum
auf den Kunden über. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder
die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die
BÄKO zur Rücknahme der Vorbehaltsware
berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer
neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für die
BÄKO, ohne dass diese hieraus verpflichtet
wird. Die neue Sache wird Eigentum der
BÄKO. Bei Verarbeitung zusammen mit
nicht der BÄKO gehörender Ware
erwirbt die BÄKO Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware
mit nicht der BÄKO gehörender
Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird die BÄKO
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Eigentum,
so überträgt er schon jetzt
an die BÄKO Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Kunde
hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum der BÄKO stehende
neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der nachfolgenden Bestimmung
gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein
oder zusammen mit nicht der BÄKO
gehörender Ware veräußert,
so tritt der Kunde schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest an die BÄKO
ab; diese nimmt die Abtretung an. Wert
der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
der BÄKO zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags
von 10%, der jedoch außer Ansatz
bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum der BÄKO steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderung
auf den Betrag, der dem Anteilswert der
BÄKO am Miteigentum gemäß
IX. 2. Satz 3 entspricht. Vorstehendes
gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung
gem. IX. 3. Satz 1 und 3 erstreckt sich
auch auf eine etwaige Saldoforderung des
Kunden.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung
und zur Verwendung der Vorbehaltsware
nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen und Rechte gemäß
diesen AGB tatsächlich auf die BÄKO
übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung, Sicherungsübereignung
oder Factoring ist der Kunde nicht berechtigt.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die
BÄKO berechtigt, auch ohne Ausübung
des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung
auf Kosten des Kunden die einstweilige
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen
und die Rückgabe bis zur Zahlung
des Kaufpreises zu verweigern und das
Vorbehaltsgut zu verwerten. Eine Verwertung
kann auch durch Übernahme durch die
BÄKO zum Schätzwert erfolgen.
- Die BÄKO ermächtigt den Kunden
unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der nach diesen Bedingungen abgetretenen
Forderungen. Die BÄKO wird von der
eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen der BÄKO hat der Kunde
jederzeit unverzüglich die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die
BÄKO ist ermächtigt, den Schuldnern
des Kunden die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die abgetretenen Forderungen hat der Kunde
die BÄKO unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Dies gilt auch für Beeinträchtigungen
sonstiger Art.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung
oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens
erlöschen das Recht des Kunden zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung
der Vorbehaltsware und die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen;
bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
- Die für die BÄKO bestellten
Sicherheiten erstrecken sich auch auf
diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle
der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter
einseitig im Wege der Erfüllungswahl
begründet werden.
- Die BÄKO verpflichtet sich, auf
Verlangen des Kunden Sicherheiten, die
er der BÄKO nach diesem Vertrag zur
Verfügung gestellt hat, freizugeben,
soweit sie zur Sicherung der Forderungen
der BÄKO nicht nur vorübergehend
nicht mehr benötigt werden, insbesondere
soweit sie den Wert der zu sichernden
und noch nicht getilgten Forderungen der
BÄKO um mehr als 10 % übersteigen.
Entstehen bei der Verarbeitung Rechte
Dritter gemäß IX. dieser Bedingungen,
erklärt die BÄKO auf Verlangen
des Dritten die Freigabe nach Maßgabe
dieser Ziffer, wenn der Dritte der BÄKO
entsprechend deren Miteigentumsanteil
schuldrechtlichen Wertausgleich leistet.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle Ansprüche
der Vertragsparteien, auch für Wechsel,
die Klage und Scheckklagen, ist das für
den Hauptsitz der BÄKO zuständige
Gericht.
- Es gilt ausschließlich deutsches
Recht, dies gilt auch, wenn der Kunde
seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik
Deutschland hat.
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